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Zurücknahme eines Bescheides bei geändertem Sachverhalt

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 127 Heft 5 v. 1.3.1996

BAO: § 294 (ergangen zu § 217 NÖ Abgabenordnung 1977)

Die Zurücknahme eines begünstigenden Bescheides ist möglich, wenn nach Erlassung des Bescheides eine Änderung des Sachverhaltes eintritt, der „für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen“ ist. Sachverhalte, die sich nach der Bescheiderlassung ereignet haben, können somit jedenfalls zum Anlass einer Zurücknahme genommen werden. Eine solche Zurücknahme kann jedoch nicht bei jeder nachträglichen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes derart erfolgen, dass der begünstigende Bescheid zur Gänze aufgehoben werden könnte; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zurücknahme nur insoweit erfolgen kann, als die ursprüngliche Entscheidung, wäre der zum Zeitpunkt der Rücknahme vorliegende Sachverhalt schon zum ersten Entscheidungszeitpunkt vorgelegen, anders ausfallen hätte können oder müssen. Im Falle von Ermessensentscheidungen ist dabei überdies davon auszugehen, dass eine abweichende Übung des Ermessens auch nur insoweit erfolgen kann, als sich nachträglich ein bei der Ermessensübung relevanter Sachverhaltsumstand geändert hat. Bei anderer Auslegung wäre keine sachliche Rechtfertigung für die solcherart mögliche Abänderung von Bescheiden über die sonst im Verfahrensrecht geltenden Grundsätze hinaus (Rechtskraft und objektive Grenzen der Rechtskraft, Durchbrechung der Rechtskraft nur in besonders begründeten Fällen) gegeben. Im Falle einer Stundung von Abgaben wird daher zu untersuchen sein, inwieweit unter Zugrundelegung der neuen Vermögenssituation des Abgabenschuldners die Zahlung der Abgabenschuld (nun) zumutbar ist. Soweit der Akt auch ursprünglich nicht allein in der Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages bestehen konnte, ist auch eine nur teilweise Rücknahme zulässig.

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