BAO: § 245
Der „langjährigen Verwaltungspraxis beim Finanzamt, bei dem es bis jetzt immer üblich gewesen sei, Fristverlängerungsansuchen für Berufungen gegen nach abgabenbehördlichen Prüfungen erlassene (Sach) Bescheide automatisch“ auch als die Wiederaufnahmebescheide betreffend zu verstehen, kommt keine Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass es bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufällig verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes ankommt; bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich.