BAO: § 14 und § 280
Werden Grundstücke samt Gebäude und Einrichtung, wie sie dem Verkäufer zum Betrieb einer Gastwirtschaft gedient haben, an einen Erwerber veräußert, so liegt auch dann ein Betriebserwerb vor, wenn es dem Erwerber bloß auf den Erwerb der Liegenschaft angekommen ist. Ob das miterworbene Inventar als abgewohnt oder unverkäuflich anzusehen ist und ob der Erwerber den Gastgewerbebetrieb fortsetzen wollte bzw hiezu die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllte, ist für die Haftung als Betriebsnachfolger für Abgabenschuldigkeiten des Betriebsvorgängers unerheblich. Weiters ist unmaßgeblich, ob der Erwerber das Kaufobjekt allein oder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschaftet. Wird nämlich ein Unternehmen (ein Betrieb) im Ganzen mehreren Erwerbern zu ideellen Anteilen übereignet, so ist - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 14 BAO erfüllt sind - hinsichtlich jedes Erwerbers die Betriebsnachfolgehaftung gegeben.