GebG: § 28 und § 33 TP 18
Eine Hypothekarverschreibung, mit der ein Darlehensschuldner dem Gläubiger einen Pfandrechtstitel einräumt, ist ein einseitig verbindliches (zweiseitiges) Rechtsgeschäft. Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird dabei im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Nur dieser kommt daher als Gebührenschuldner in Betracht. Maßgeblich für das Entstehen der Gebührenschuld ist nämlich nicht das Interesse am Abschluss oder an der Erfüllung des Rechtsgeschäftes, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde.