EStG 1988: § 3 Z 15
Als zulässiges Gruppenmerkmal für die Abgrenzung von begünstigten gegenüber nicht begünstigten Arbeitnehmern kann auch der Umstand herangezogen werden, dass einer Gruppe von Arbeitnehmern durch ihre spezifische Tätigkeit der Erwerb von (sonst möglichen) Provisionsansprüchen verwehrt ist. Ein solches Merkmal ist betriebsbezogen und nicht als unsachlich zu erkennen. War den nur organisatorisch tätigen Außendienstarbeitern während der Tätigkeit in einer solchen Funktion die Möglichkeit des Erwerbes von Provisionsansprüchen in dieser Zeit verwehrt, dann kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Arbeitgeber seinen solcherart um den Erwerb von Provisionsansprüchen gebrachten Arbeitnehmern die Begünstigung einer von ihm finanzierten Zukunftssicherung (im Beschwerdefall Prämien im Ausmaß von 4.000 S jährlich für eine Er- und Ablebensversicherung) eingeräumt hat.