EStG 1988: § 25
Auch Einkünfte aus einem strafbaren Verhalten sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen (im Wege der Veranlagung) . Dem steht auch eine Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen. Diese führt, sobald sie tatsächlich erfüllt wird, zu Werbungskosten. (Im Beschwerdefall nahm ein Bankbeamter wissentlich eine große Anzahl gestohlener Traveller-Schecks zur Einlösung entgegen und verrechnete hiefür den Mittätern eine Provision.