EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 7
Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung stellen Werbungskosten dar. Ein „Aufteilungsverbot“ gem § 20 EStG 1988, (etwa weil die Reinigung gemeinsam mit der Reinigung anderer Kleidung erfolgt) , kommt nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn die Kleidung als solche sowohl beruflich als auch privat getragen wird.
04.10.1995, 93/15/0122