EStG 1972: § 34
Gegenüber einem Verein als juristische Person bestehen auch für einen Funktionär keine besonderen Beziehungen, die die sittliche Notwendigkeit von Aufwendungen begründen. Eine sittliche Verpflichtung iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 besteht nur zwischen Familienangehörigen, die gegenseitig nicht unterhaltspflichtig sind. Eine allgemeine sittliche Pflicht, Dritten beizustehen, besteht hingegen nicht. (Im Beschwerdefall übernahm der ehrenamtliche Funktionär eines Sportvereins für diesen eine Bürgschaft für einen Kredit von 500.000 S und wurde in der Folge mit mehr als 400.000 S als Bürge herangezogen.)