vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mietzinsbeihilfe

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 126 Heft 5 v. 1.3.1996

EStG 1988: § 107 § 106a

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses. Von einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales mit dem Einkommensteuergesetz 1988 kann keine Rede sein. Die entscheidungswesentliche Bestimmung wurde nur straffer und damit übersichtlicher gefasst. Die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht wurde, führt keineswegs zu einer außergewöhnlichen Belastung. In einem solchen Fall steht es dem Mieter frei, den Mietvertrag nicht abzuschließen. Hiebei kommt es nicht darauf an, dass jene einkommensschwachen Personen eklatant benachteiligt würden, die noch keine Wohnung innehaben. Es steht dem Gesetzgeber nämlich frei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass einkommensschwache Mieter ein Mietverhältnis nur deswegen aufgeben müssen, weil der Hauptmietzins aufgrund einer gesetzlichen Regelung erhöht wird. Es kann dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Erwähnung des § 34 EStG im § 107 EStG 1988 jedoch nicht unterstellt werden, er hätte auch die Anmietung einer teuren Wohnung durch Gewährung von Beihilfen ermöglichen wollen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!