EStG 1972: § 15
Bei der Anwendung des § 15 Abs 2 EStG 1972 ist allein ausschlaggebend, ob geldwerte Vorteile für die Empfänger der Treibstoffe entstanden sind. Ein (gleichzeitiger) Vorteil für den Arbeitgeber (eine wirtschaftliche Gegenleistung) ist nicht erforderlich. Bei der laufenden Abgabe von verbilligten Treibstoffen kann von geringfügigen, somit nicht steuerbaren Annehmlichkeiten keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Begriff „Annehmlichkeit“ nur ein Etikett darstellt, das keineswegs als taugliches Kriterium für eine Qualifizierung als Arbeitslohn und damit zur Entscheidung über eine Besteuerung herangezogen werden kann, stellen nur nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (zB ein Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) keine geldwerten Vorteile dar. Die Grenze zwischen nicht mehr messbaren Aufmerksamkeiten und geldwerten Vorteilen ist fließend. Sie wird dann nicht überschritten, wenn sich Arbeitnehmer bestimmten Leistungen aus Gründen der Konvention nicht entziehen können. Ansonsten wäre ein Teil der im § 3 EStG 1972 enthaltenen Steuerbefreiungen sinnentleert, weil es sich hiebei ebenfalls um Annehmlichkeiten aus Dienstverhältnissen handelt.