BAO: § 9 und § 80
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es für die Beurteilung der Verschuldensfrage darauf anzukommen hat, welcher der Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befasst ist (war) . Im Falle der Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können daher im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen nicht zur Haftung herangezogen werden. Das gilt auch bei Vorliegen einer (bloß) internen Verteilung der Geschäftsführeragenden, wenn sie nachweisbar ist; die handelsrechtliche Zulässigkeit ist nicht erforderlich.