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Einkünfte aus einem strafbaren Verhalten

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 127 Heft 5 v. 1.3.1996

EStG 1988: § 25

Auch Einkünfte aus einem strafbaren Verhalten sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen (im Wege der Veranlagung) . Dem steht auch eine Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen. Diese führt, sobald sie tatsächlich erfüllt wird, zu Werbungskosten. (Im Beschwerdefall nahm ein Bankbeamter wissentlich eine große Anzahl gestohlener Traveller-Schecks zur Einlösung entgegen und verrechnete hiefür den Mittätern eine Provision.

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