BAO: § 9 BAO und § 80 BAO
Obwohl der Bezieher von Einkünften, die einem Steuerabzug nach § 99 EStG unterliegen (im Beschwerdefall beschränkt steuerpflichtige Musiker), als Steuerschuldner anzusehen ist, darf er von den Abgabenbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabenentrichtung herangezogen werden. Kommt derjenige, der zur Einbehaltung und Abfuhr der auf solche Einkünfte entfallenden Einkommensteuer verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für die Abgabenschuld ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerschuldner zahlungsfähig wäre, weil dieser, wie gesagt, nicht zur Abgabenentrichtung herangezogen werden kann. Diese Haftung trifft auch den Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits für eine derartige Abgabe haftet.