BAO: § 207 - § 209
Gemäß § 207 BAO besteht für das Recht, eine Abgabe festzusetzen, im Allgemeinen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dies hat in sinngemäßer Anwendung auch für die Verjährung von Erstattungsansprüchen zu gelten. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, was in sinngemäßer Anwendung für Erstattungsansprüche bedeutet, dass die Verjährung eines Erstattungsanspruches mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung gemäß § 45 Abs 1 ZollG kommt es demnach auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht wurden. Gemäß § 209 Abs 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Auf die Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruches sinngemäß angewendet bedeutet das, dass es dazu einer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches vom Anspruchswerber unternommenen, nach außen erkennbaren Handlung bedarf.