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Kein „Ausfuhrumsatz“ bei Gewährung eines Darlehens

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 590 Heft 24 v. 15.12.1996

BewG: § 68 Abs 4

Der Begriff „Ausfuhrumsätze“ kann nicht losgelöst vom Umsatzsteuergesetz gesehen werden. Die Verwendung des Begriffes „Leistungen“ anstelle des Begriffes „Umsätze“ im § 68 Abs 4 BewG ist damit erklärbar, dass es sich bei Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer erfolgen, um keine Umsätze im umsatzsteuerrechtlichen Sinn handelt. Dennoch kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Gesetzgeber mit dem zweiten Halbsatz des § 68 Abs 4 zweiter Satz BewG solche Leistungen erfassen wollte, die - würden sie im Inland (an ausländische Abnehmer) erbracht - Umsätze darstellten. Wäre der Begriff „Leistungen“ tatsächlich losgelöst vom Umsatzsteuergesetz zu verstehen, so wäre es unverständlich, warum der Gesetzgeber die begünstigte Bewertung von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen normiert, somit zunächst auf den umsatzsteuerrechtlichen Begriff der Ausfuhrumsätze abstellt, um diesen in der Folge abweichend vom Umsatzsteuergesetz zu definieren, anstatt gleich die begünstigte Bewertung von Forderungen aus Leistungen, die an ausländische Abnehmer erbracht werden, zu normieren, zumal auch Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis 3 UStG 1972 solche Leistungen darstellen. Da bei einer Darlehensgewährung Gegenstand des umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausches das entgeltliche Dulden der Kapitalnutzung, nicht aber die Hingabe der Darlehensvaluta ist, können mit dem letztgenannten Vorgang keine Forderungen aus Ausfuhrumsätzen begründet werden.

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