UStG 1972: § 12
Wird die bei einem Ölaustritt erforderliche Maßnahme zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht unmittelbar vom schädigenden Unternehmer, sondern von der Behörde veranlasst, indem ein dritter Unternehmer mit der Entsorgung beauftragt wird, so steht dem schädigenden Unternehmer, an dem sich die Behörde letztlich bescheidmäßig regressiert, auch dann kein Vorsteuerabzug zu, wenn ihm vom dritten Unternehmer (nachträglich) eine entsprechende Rechnung ausgestellt wird. Zwischen ihm und dem dritten Unternehmer liegt nämlich kein Leistungsaustausch vor. Vielmehr stellt die Zahlung des schädigenden Unternehmers lediglich einen Ersatz der Kosten dar, die die Behörde als Auftraggeber vorerst getragen hat, und die aufgrund hoheitlicher Anordnung in Bescheidform geltend gemacht werden. Da dem Kostenersatz nicht sowohl hoheitlicher als auch zivilrechtlicher Charakter beigemessen werden kann, schließt es das Dazwischentreten hoheitlicher Gewalt aus, die Kostenersatzleistung als Schulderfüllung in einem dreipersonalen Rechtsverhältnis zu verstehen.