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Kolporteur als Dienstnehmer

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 590 Heft 24 v. 15.12.1996

EStG 1988: § 47

Folgende Sachverhaltselemente sprechen in ihrer Gesamtheit für die Nichtselbständigkeit der Tätigkeit eines Kolporteurs: Der Kolporteur ist an eine Mindestverkaufszeit und einen bestimmten Platz gebunden; ihm ist das Tragen einer Dienstkleidung vorgeschrieben; es ist ihm verboten, Konkurrenzprodukte zu verkaufen; wird die vorgeschriebene Mindestmenge an verkauften Zeitungen nicht erreicht, so hat der Kolporteur selbst die Differenz zu bezahlen; als Disziplinarmaßnahmen kommen Kürzungen oder Streichungen der an die Kolporteure bezahlten fixen Beträge (als „Stützungsgelder“ oder als „Werbekostenbeiträge“ bezeichnet) in Betracht.

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