EStG 1988: § 47
Folgende Sachverhaltselemente sprechen in ihrer Gesamtheit für die Nichtselbständigkeit der Tätigkeit eines Kolporteurs: Der Kolporteur ist an eine Mindestverkaufszeit und einen bestimmten Platz gebunden; ihm ist das Tragen einer Dienstkleidung vorgeschrieben; es ist ihm verboten, Konkurrenzprodukte zu verkaufen; wird die vorgeschriebene Mindestmenge an verkauften Zeitungen nicht erreicht, so hat der Kolporteur selbst die Differenz zu bezahlen; als Disziplinarmaßnahmen kommen Kürzungen oder Streichungen der an die Kolporteure bezahlten fixen Beträge (als „Stützungsgelder“ oder als „Werbekostenbeiträge“ bezeichnet) in Betracht.