Bgld LAO: § 185 (vergleichbar § 238 BAO)
Nach der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Verjährung des Einhebungsrechtes im Landesabgabenrecht und nach der früheren Rechtsprechung zum vergleichbaren § 238 Abs 2 BAO vermag eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist. Auch gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu. Das (neuere) Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037, demzufolge Amtshandlungen nach § 238 Abs 2 BAO die Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung ist, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten, ist zur BAO ergangen, sodass das Beibehalten der (älteren) Judikatur im Bereich des Landesabgabenrechtes kein Abgehen von der neueren Rechtsprechung bedeutet.