FinStrG: § 108
Es gereicht einer Auskunftsperson nicht zum Nachteil, dass sie sich der nach dem gegebenen Stand der Technik üblichen Einrichtungen bedient. Entstehen dadurch im Zuge der Auskunftserteilung - etwa durch das Sichtbarmachen von Kontenentwicklungen - Aufwendungen, die bei der gegebenen Büroorganisation notwendig und dem Vorgang direkt zuzuordnen sind, so besteht Anspruch auf Kostenersatz. Kann dem Auskunftsersuchen auch durch Einsichtgewährung in den Bankräumlichkeiten ohne Anfertigung von Kopien entsprochen werden, so kommt es darauf an, bei welcher Art der Auskunftserteilung die niedrigeren Kosten anfallen, weil der Ersatzanspruch nur die notwendigen Barauslagen umfasst.