BAO: § 211 und § 217
Gemäß §§ 211 lit d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet. Erfolgt in einem solchen Fall die Gutschrift auf dem Postscheckkonto zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung nach Abs 2 der Gesetzesstelle ohne Rechtsfolgen zu bleiben. Ein Überweisungsauftrag am letzten Tag dieser „Respiro-Frist“ (in der Hoffnung auf eine Gutschrift noch am selben Tag), der zu einer späteren Gutschrift führt, lässt die Einhebung eines Säumniszuschlages nicht als unbillig erscheinen. Sinn der „Respiro-Frist“ ist nämlich keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Falle der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten mittels Banküberweisung geht jedoch das Risiko einer mehr als drei Tage späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners.