BAO: § 14
Eine für die Betriebsnachfolgerhaftung maßgebende Übereignung des Geschäftslokales liegt auch vor, wenn der bisherige Mieter des Lokales dieses an den Eigentümer (der den Betrieb fortführt) zurückstellt. Maßgebend für die Betriebsnachfolgerhaftung ist nämlich der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses bewirkt einen solchen Übergang der Verfügungsmacht. Dass diese Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf dem Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht, steht einer Beurteilung des Vorganges als „Übereignung“ nicht entgegen.