BewG: § 68 Abs 5
Der im § 68 Abs 5 BewG verwendete Begriff des Wirtschaftsgutes ist erkennbar im Sinne des Bilanzsteuerrechtes, insbesondere des § 6 EStG zu verstehen. So ist es nicht von Bedeutung, ob ein vom Unternehmer getragener Aufwand für die Anschaffung oder Herstellung eines in seinem (wirtschaftlichen) Eigentum stehenden und damit in der Bilanz zu aktivierenden Wirtschaftsgutes bürgerlich-rechtlich um eine selbständige Sache oder um einen - selbständigen oder unselbständigen - Bestandteil einer solchen handelt. Das Argument, ein Gebäude sei ein einheitlicher Baukörper, sodass an einzelnen Teilen eines Gebäudes kein selbständiges wirtschaftliches Eigentum begründet werden könne, ist nicht zielführend. Vielmehr sind Investitionen des Nutzungsberechtigten im Allgemeinen diesem als dessen wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen. Daran ändert auch eine allfällige (zusätzliche) Werterfassung beim Gebäudeeigentümer nichts, weil das Wirtschaftsgut „Gebäude“ vom Wirtschaftsgut „Recht zur betrieblichen Nutzung eines fremden Gebäudes“ zu unterscheiden ist.