UStG 1972: § 11 Abs 1 Z 1
Es genügt nicht, dass sich sachverhaltsmäßig feststellen lässt, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; vielmehr muss der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Dafür ist auch die Angabe der Adresse des liefernden (leistenden) Unternehmers erforderlich. Die Angabe „nur“ einer falschen Adresse kann nicht als „kleiner“, dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden.