Nach bisheriger Rsp des VfGH dürfen Steuergesetze grundsätzlich nicht rückwirkend beschlossen werden. Der VfGH hat dieses Rückwirkungsverbot gelockert, soweit die Rückwirkung nur das laufende Veranlagungsjahr betrifft. Anlassfall war die 1993 eingeführte Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften.