Nach Auffassung des VwGH wird ein Sanierungsgewinn dann realisiert, wenn der Schuldner mit Sicherheit damit rechnen kann, dass die Schuld nicht mehr zur Gänze zu entrichten sein wird. Nach Auffassung des Autors hat diese Rechtsauffassung zur Folge, dass selbst erfolgversprechende Sanierungen durch die neue Rechtslage, insbesondere in den Jahren 1996 und 1997, weitgehend unmöglich gemacht werden.