Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass im Sinn einer konsequenten körperschaftsteuerrechtlichen Einmalerfassung die Schachtelbefreiung dem Fruchtgenussbesteller und dem Fruchtgenussberechtigten zu gewähren sei. Die Steuerfreiheit der Ausschüttungserträge führe allerdings zum Abzugsverbot hinsichtlich der AfA auf das Fruchtgenussrecht.