EStG 1988: § 70 DBA-Ungarn: Art 23
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen mit ihren Einkünften einer Bruttobesteuerung gemäß § 70 Abs 2 Z 2 EStG 1988; ein Abzug von Sonderausgaben kommt daher nicht in Betracht. Dem steht auch zwischenstaatliches Abgabenrecht nicht entgegen (Diskriminierungsverbot).