UStG 1972: § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Personenkraftwagen stehen auch die Kosten für die Miete eines Abstellplatzes; für derartige sonstige Leistungen steht daher gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 kein Vorsteuerabzug zu. Diese Überlegung führt aber nicht dazu, dass jeder - auch nur entfernte und mittelbare - Ursachenzusammenhang zwischen der betreffenden Leistung und dem Betrieb eines Personenkraftwagens einen „Zusammenhang“ im Sinne der zitierten Vorschrift herstellt. Für die Abgrenzung des Begriffes „Zusammenhang“ ist hier maßgebend, ob der Zweck des Leistungsaustausches unmittelbar - ohne Dazwischentreten eines anderen Zweckes - darauf gerichtet ist, dem Betrieb eines Personenkraftwagens zu dienen. Das ist bei der Miete eines Garagenplatzes, nicht jedoch bei der Errichtung einer Garage der Fall. In letzterem Fall steht nämlich die Errichtung eines Gebäudes als Zweck des Leistungsaustausches in einer solchen Weise im Vordergrund, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Leistung und dem Betrieb eines Personenkraftwagens nicht mehr bejaht werden kann.