EStG 1972: § 67 Abs 6
Unter Bezügen nach § 67 Abs 6 EStG 1972 sind solche Bezüge zu verstehen, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden, bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Insoweit Vorschüsse in (gesetzlichen und freiwilligen) Abfertigungen Deckung finden, sind sie mit den Steuersätzen des § 67 Abs 3 bzw Abs 6 EStG 1972 zu versteuern. Dass die Vorschüsse noch während des aufrechten Dienstverhältnisses (im letzten Lohnzahlungszeitraum) flüssig gemacht werden, hindert ihre begünstigte Besteuerung nicht.