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Einkünfte eines Lehrbeauftragten

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 397 Heft 15 und 16 v. 1.8.1996

EStG 1988: § 47

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Lehrbeauftragter regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht. Ein Dienstverhältnis ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist. Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, dass sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen. Nach hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften (im Beschwerdefall: Kunsthochschul-Organisationsgesetz), wonach durch die Erteilung eines Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet werde, lässt sich nicht bestimmen, ob abgabenrechtlich eine Tätigkeit als selbständige oder unselbständige anzusehen ist. (Im Beschwerdefall war die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten zu beurteilen, dessen Lehrverpflichtung insgesamt 14 Wochenstunden betrug, und der von der Abgabenbehörde als selbständig tätig beurteilt wurde. Der Gerichtshof hob den angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid auf, weil die Abgabenbehörde die gegen eine organisatorische Eingliederung sprechenden Fakten nicht ausreichend ermittelt hatte.)

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