EStG 1988: § 24 Abs 2
Die Bestimmung des § 24 Abs 2 EStG 1988, wonach ein negatives Kapitalkonto (Betriebsvermögen), das vom ausscheidenden Kommanditisten nicht aufzufüllen ist, als Veräußerungsgewinn fingiert wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die sachliche Rechtfertigung für diese Regelung liegt darin begründet, dass der ausscheidende Gesellschafter die Verluste, die zu dem Negativstand geführt haben, in der Regel steuerlich geltend machen kann. Allfällige unbillige Ergebnisse können durch entsprechende Vertragsgestaltungen sowie durch Maßnahmen gemäß § 236 BAO hintangehalten werden. Die Entlassung aus der Auffüllungsverpflichtung führt auch dann zu dem fingierten Veräußerungsgewinn, wenn die Haftung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber weiter besteht. Die allfällige Heranziehung aufgrund dieser Haftung kann zu nachträglichen Betriebsausgaben im Jahr der Inanspruchnahme führen.