Sollte der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag einer Bank zur Sicherstellung für einen Kredit verpfändet werden, so war es bisher üblich, die Verpfändung als „Vinkulierung“ zu bezeichnen und auf diesem Wege der Nachversteuerung nach § 18 Abs 4 EStG 1988 auszuweichen. Der VwGH hat nunmehr den Begriff der „Vinkulierung“ für einkommensteuerliche Zwecke definiert: Nicht schädlich ist die bloße Zahlungssperre, dh die Vereinbarung, dass die Auszahlung aus dem Versicherungsvertrag (an den Begünstigten) der Zustimmung eines Dritten bedarf. Jede darüber hinausgehende Vereinbarung erfüllt aber bereits den Nachversteuerungstatbestand (ebenso bereits Doralt, EStG2, § 18 Tz 105).