BAO: § 26
Der Umstand, dass eine Mutter ihrem berufstätigen Sohn die von ihr gemietete Wohnung zum vorübergehenden Wohnen bei fallweisen Aufenthalten zur Verfügung stellt, bedeutet für sich allein nicht, dass der Sohn jederzeit die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung hat und somit über einen Wohnsitz verfügt; stellt sich doch die jeweilige Überlassung der Wohnung als Ausfluss der tatsächlichen Verfügungsmacht der Mutter dar. Das „Wiederbeziehen“ ein und derselben Wohnung stellt keinen Umstand dar, der es in sich schlösse, dass die Wohnung aufgrund eigener Verfügungsgewalt des Sohnes „beibehalten“ würde. Vielmehr wird die Wohnung dem Sohn bei Bedarf aufgrund jeweiliger Willensentscheidungen der Mutter neuerlich zur Verfügung gestellt. Daran ändert auch ein allfälliges (beruflich bedingtes) Interesse des Sohnes an einer Wohnmöglichkeit nichts. (Im Beschwerdefall benutzte der Sohn als Geschäftsführer einer inländischen GmbH jährlich einige Wochen - nach dem Streitzeitraum sogar monatelang - die Wohnung seiner Mutter, die diese nicht regelmäßig bewohnte.)