Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 21. 11. 1995, 95/14/0035-6 folgenden Sachverhalt beurteilt:
Ein Steuerpflichtiger, welcher den Gewinn gem § 5 EStG 1988 ermittelt, schaffte im November 1991 Investmentzertifikate an und vereinnahmte im Dezember 1991 die ausgeschütteten Erträgnisse. Durch diese Ausschüttung kam es zu einem Absinken des Rechenwertes der Anteile und bei der folgenden Bilanzierung zum 31. 12. 1991 zu einer entsprechenden Teilwertabschreibung. Dieser Buchverlust wurde vom Steuerpflichtigen zur Gänze als steuerlich wirksame Betriebsausgabe erfasst, gleichzeitig wurde für einen wesentlichen Teil der vereinnahmten Ausschüttung die Steuerfreiheit gem § 23 Abs 1 InvFG 1963 beansprucht.