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Begriff „sonstige Vorrichtungen“

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 361 Heft 14 v. 15.7.1996

GrEStG: § 2

Der Begriff der „Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“ findet sich in verschiedenen Abgabengesetzen. Er dient der Abgrenzung verschiedener Realsteuern, insbesondere zwischen Grundsteuer und seinerzeitiger Gewerbe(kapital)steuer, aber auch zwischen Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer. Als Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind grundsätzlich wohl alle Gegenstände anzusehen, die Zubehör eines Unternehmens sind, sodass das Unternehmenszubehör grundsätzlich aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszuscheiden ist. Es sind darunter alle Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes dienen. Auch die Kosten für die Herstellung eines Holzlagerplatzes (Planieren und Entwässern) sind einer solchen Vorrichtung zuzuordnen. Daraus folgt (im Beschwerdefall), dass der Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes, der auf die Herstellung des Lagerplatzes entfiel, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

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