ZustellG: § 13 Abs 4
Die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Parteienvertreter hängt nicht davon ab, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, dass im Zweifel jeder in der Kanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Parteienvertreter befugt ist. Der Vertreter hat nach § 13 Abs 4 ZustellG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, dass an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können. Tut er dies nicht, so ist die Zustellung der Sendung an ihn rechtswirksam, auch wenn sie von einer Person übernommen wird, die nicht sein Angestellter, sondern jener seines Partners ist. Auf das tatsächliche Zukommen der Sendung an den Parteienvertreter kommt es nicht an.