UStG 1972: § 1 Abs 1 und § 4 Abs 2
Gewährt eine Gemeinde dem Betreiber eines Golfplatzes einen Zuschuss unter der Auflage, den Platz von Mitte Mai bis Mitte November offen zu halten und die entgeltliche Benützung durch Einwohner der Gemeinde und Gäste mit Gästekarte zu gestatten, so liegt ein (umsatzsteuerbarer) Leistungsaustausch und keine bloße Subvention vor. Im Allgemeinen ist es nicht üblich, Zuwendungen unentgeltlich zu gewähren. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen, noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber vorliegt, stellt der Zuschuss eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und daher als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen anzusehen ist.