KStG 1966: § 8
Richtigerweise ist bei Sponsorzahlungen einer GmbH an ihr gesellschaftlich nahe stehende Personen eine Angemessenheitsprüfung in Form eines Fremdvergleiches nicht nur für die Frage der Anerkennung als Betriebsausgabe, sondern auch aus dem Blickwinkel des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen durchzuführen. Dies deshalb, weil unter verdeckten Gewinnausschüttungen Vorteile zu verstehen sind, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern (oder diesen nahe stehenden Personen) aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung zuwendet, die sie fremden Personen nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zuwenden würde. Anders als bei der Anerkennung oder Nichtanerkennung als Betriebsausgaben (einheitliche Beurteilung des Aufwandes, Aufteilungsverbot gemäß § 20 EStG) ist bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung eine, wenn auch nur untergeordnete (teilweise) betriebliche Aufwandsveranlassung (im Beschwerdefall: Werbeeffekt) dergestalt zu berücksichtigen, dass insoweit für eine verdeckte Gewinnausschüttung kein Raum bleibt.