Zum Fall der Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage kam der VwGH im E 22. 2. 1996, 94/15/0230, zum Schluss, dass bei den genannten Leistungen die Errichtung eines Gebäudes als Zweck eines Leistungsaustausches derart im Vordergrund stehe, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Leistung und dem Betrieb von PKW iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 72 nicht mehr bejaht werden könne. Der Autor diskutiert die rechtlichen Schlussfolgerungen und allfällige Varianten des Falles bei privater Nutzung der Garage durch Familienmitglieder.