Der Autor vertritt die Auffassung, dass ab 1. 1. 1995 für den Bereich der Vorsteuerverrechnung nach § 12 Abs 14 UStG eine Änderung eingetreten sein müsste. Sofern der Organisator seinerseits Baukosten bereits angezahlt oder nach Maßgabe der Teilrechnungen entrichtet habe und für die Anzahlung oder Teilzahlung eine Vorsteuer in Rechnung gestellt bekomme, müsse er die rechtliche Möglichkeit haben, diese bei ihm nicht abzugsfähige Vorsteuer an den Käufer des Grundstückes weiterzuverrechnen.