Im Beitrag wird aufgezeigt, in welchen Fällen der Nichtzahlung des möglicherweise geschuldeten Kommunalsteuerbetrages ein strafbares Verhalten nicht gegeben ist. Außerdem werden jene landesgesetzlichen Bestimmungen angegeben, nach denen auch die Gemeinden zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet sind.
IV. Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Kammerumlage