Schuldet ein Geschäftsführer bzw ein Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft und erfolgt die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko sowie - obzwar aufgrund des Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - eingegliedert in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft, sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen nach Ansicht des Autors unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung - also auch bei 100%iger Beteiligung - in die Beitragsgrundlage gem § 41 FLAG bzw § 5 KommStG einzubeziehen.