Die Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 sieht vor, dass bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug nicht zulässig ist. Nach Auffassung des Autors ist die logische Konsequenz daraus die Existenzvernichtung in zahlreichen Fällen, von negativen Auswirkungen auf Unternehmen in der Gründungsphase ganz abgesehen. Dies soll anhand einiger Beispiele demonstriert werden.