In seinem Erkenntnis vom 15. 11. 1995, 95/13/0101, betreffend Festsetzung von Mindest(Körperschaft-) steuer für das Jahr 1994 und Folgejahre hielt der VwGH fest, dass es ihm trotz der Rechtswirkungen auch für Folgejahre verwehrt sei, aus dem Grunde eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht einen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, der zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, zu dem das Gemeinschaftsrecht noch nicht anzuwenden war. Den Autor überzeugt dieses Erkenntnis nicht.