BAO: § 308
Eine Person, die sich bei Erhebung einer Berufung den Spruch des zu bekämpfenden Bescheides nicht vor Augen hält, handelt auffällig sorglos, und zwar auch dann, wenn sie nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist. Eine solche Sorglosigkeit geht über einen minderen Grad des Versehens hinaus und steht daher der Gewährung einer Wiedereinsetzung entgegen. (Im Beschwerdefall wurden Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 BAO geändert; der Beschwerdeführer nahm irrtümlich an, es handle sich um eine Wiederaufnahme des Verfahrens, bekämpfte diese und versäumte so die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide.)