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Wiederaufnahme des Verfahrens

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 302 Heft 11 v. 1.6.1996

BAO: § 303 Abs 4

Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte. Die Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung hätte gelangen können.

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