BewG: § 14
Das Abgeld bei Begebung einer Anleihe ist kein eigenes Wirtschaftsgut, sondern ein auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisender (pauschaler) Korrekturposten der passivierten Verbindlichkeit. Ein höherer (nicht korrigierter) Teilwert der Schuld könnte nur dann anerkannt werden, wenn feststünde, dass ein fiktiver Erwerber des Betriebes die vom Steuerpflichtigen gezahlten Kosten auch nicht für die aliquot offene Restlaufzeit der Schuld abgelten würde. Es entspricht dem Regelungsinhalt des § 14 Abs 1 BewG, dass die Bewertung in einer (im Verhältnis zu jener nach § 64 Abs 1 und § 12 BewG) vereinfachten und damit pauschalen Form erfolgt und das Ergebnis somit nicht in jedem Fall exakt dem Teilwert entsprechen muss. Wurde ein Abgeld vereinbart, so liegen besondere Umstände iSd § 14 Abs 1 BewG vor, die ein Abgehen von der Bewertung mit dem Nennwert der Verbindlichkeit in der Form bewirken, dass der Nennwert abzüglich des aktivierten Disagios den maßgeblichen Wert darstellt. Gleiches gilt für zusätzlich angefallene Provisionen und Spesen aus der Begebung eigener Anleihen.