BAO: § 26
Zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Verschiedene jeweils gerade freistehende Räumlichkeiten in einem sonst vermieteten Gebäude erfüllen diese Voraussetzung nicht, weil es an der Bestimmtheit der Räumlichkeiten fehlt. Die Tatsache der zeitweisen Vermietung an Feriengäste an sich wäre allerdings für die Annahme eines Wohnsitzes dann nicht schädlich, wenn der Wohnberechtigte die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hätte, nach seinem Willen die Zeit der Eigennutzung in bestimmten, für Urlaubszwecke geeigneten Räumen zu bestimmen.