UStG 1972: § 10 Abs 2 Z 17
In der bloßen Benützung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch liegt, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen - siehe § 42 Abs 1 und 2 UrhG (§ 40d Abs 1 leg cit idF der UrhGNov 1993 gilt für die Streitjahre noch nicht) -, keine Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben. Entgelte für eine derartige Nutzungsüberlassung von Software unterliegen daher der Normalbesteuerung und nicht dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972.