Der Autor befasst sich mit der Frage, ob für Fahrschulkraftfahrzeuge, die neben der Verwendung für Unterrichtszwecke in untergeordneter Weise (weniger als 20 %) für andere betriebliche oder private Zwecke verwendet werden, Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, und bejaht dies unter Hinweis auf eine verfassungskonforme Interpretation von § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 bzw lit c UStG 1972.